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BGH Beschluss vom 17.03.2021 – IX ZB 7/21

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:170321BIXZB7.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/21 vom

17. März 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:170321BIXZB7.21.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms

am 17. März 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 12. Januar 2021 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.

2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 11. Dezember 2020 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3 Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Grupp Lohmann Schoppmeyer

Röhl Harms

Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2020 - 7 C 7210/20 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 16 T 724/20 -