Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 465/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR465.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 465/20 vom 11. März 2021 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR465.20.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Januar 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021.
2 Die Rüge ist unbegründet, weil der Beschluss vom 23. Dezember 2020 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt. Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich in jeder Hinsicht – auch tatsächlich – gegen die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnende und angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu verteidigen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Raum Jäger Fischer
Bär Pernice
Vorinstanz: Kaiserslautern, LG, 08.07.2020 - 6059 Js 10269/10 2 KLs