Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 450/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR450.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450/20
vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR450.20.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG lag angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und der prognostizierten Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren fern und bedurfte daher im
vorliegenden Fall keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 2 StR 227/09; vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15).
Sost-Scheible Quentin Bartel
Rommel Maatsch
Vorinstanz: Dortmund, LG, 20.12.2019 ‒ 520 Js 378/18 31 KLs 110/18