Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 02.02.2021 – 5 StR 473/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR473.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 473/20
vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR473.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten T. erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens:
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es von der im Rahmen der Mitteilung über den Inhalt eines Verständigungsgesprächs nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dargelegten Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Mitangeklagten im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichen werde. Damit habe die Strafkammer gegen „Prinzipien des fairen Verfahrens“ verstoßen.
Diese Beanstandung ist als Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO auszulegen, der als Ausprägung des fairen Verfahrens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 5 StR 519/18) das Gericht zu einem Hinweis auf ein beabsichtigtes Abweichen von einer in der Hauptverhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage verpflichten kann. Sie dringt indes nicht durch.
Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es kann aber offenbleiben, ob der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, dass der betreffende Mitangeklagte nach der Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt des Verständigungsgesprächs keine weiteren Angaben gemacht hat. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Vorsitzende hat im Rahmen der Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO lediglich ausgeführt, dass „die bisherigen Einlassungen der Angeklagten eine verlässliche Sachverhaltsdarstellung nicht ermöglichten“ und das Landgericht einen Verständigungsvorschlag daher allenfalls nach der Vernehmung des Geschädigten unterbreiten könne. Das Gericht hat mithin keinen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass es die Einlassung des betreffenden Mitangeklagten als unglaubhaft bewerten werde. Vielmehr hat es lediglich auf die sich – ausweislich der Urteilsgründe – widersprechenden und voneinander abweichenden Einlassungen der Angeklagten hingewiesen. Es hat seine Überzeugung vom Tathergang deshalb auch wesentlich auf die Angaben des Geschädigten
und die Aussagen der Polizeibeamten zu dessen Angaben im Ermittlungsverfahren gestützt. Angesichts dessen liegt auch kein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 02.07.2020 - 23 Js 1599/19 3 KLs 8/20 302 AR 41/20 302 AR 42/20