Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 13.01.2021 – 1 StR 460/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:130121B1STR460.20.1

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 460/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2021:130121B1STR460.20.1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung der „Formvorschriften des § 404 StPO“, mit der der Angeklagte geltend macht, er habe in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit erhalten, sich zu dem – bereits vor der Hauptverhandlung gestellten – Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu äußern, ist bereits unzulässig. Sie setzt eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 262), an der es hier fehlt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat der Nebenklägervertreter in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro zu verurteilen. Die Revision verhält sich jedoch nicht dazu, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt der Verteidiger oder der Angeklagte zu diesem Antrag Stellung genommen haben. Sie lässt auch

offen, welche Ausführungen der Angeklagte zu dem vom Adhäsionskläger geltend gemachten Anspruch (noch) hätte machen wollen. Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge nicht.

Der Senat kann über das Rechtsmittel gegen die Adhäsionsentscheidung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1 sowie Beschlüsse vom 3. April 2007 – 3 StR 92/07 Rn. 4 f.; vom 27. September 2007 – 4 StR 324/07 Rn. 5 und vom 8. Juli 2009 – 2 StR 239/09).

Raum Jäger Bellay

Hohoff Pernice

Vorinstanz: Konstanz, LG, 07.08.2020 - 20 Js 3026/20 jug. 2 KLs