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BGH Beschluss vom 12.01.2021 – 6 StR 455/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR455.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 455/20

vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR455.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich in noch hinreichendem Maße, dass das Landgericht bei der Strafbemessung für die Tat zu A.2.b) der Urteilsgründe den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat.

Sander Schneider Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 05.08.2020 - 111 Js 1963/19 5 Ks