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BGH Beschluss vom 12.01.2021 – 2 StR 265/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120121B2STR265.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 265/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:120121B2STR265.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Tagessatzhöhe für die gegen ihn wegen Beleidigung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat es versäumt, für die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine Tagessatzhöhe zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn – wie hier –, aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96); dies holt der Senat mit Festsetzung auf das gesetzli-

che Mindestmaß gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach (vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Franke Appl Krehl

Grube Schmidt

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 05.02.2020 - 3440 Js 224130/16 5/6 KLs 26/18