Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 03.11.2020 – 6 StR 342/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR342.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 342/20
vom 3. November 2020 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR342.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. September 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen einer weiteren Körperverletzung hat es unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des ersten Gesamtstrafenausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Das Urteil leidet hinsichtlich der ersten gebildeten Gesamtstrafe unter einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer teilt weder Art noch Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten mit. Dies ist aber rechtlich geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986
– 3 StR 530/86, NStZ 1987, 183; vom 23. Januar 2002 – 2 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 137).
3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren.
Sander Schneider König
von Schmettau Fritsche
Vorinstanz: Halle, LG, 25.06.2020 - 474 Js 3794/19 16 KLs 14/19