Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZR 36/20

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR36.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IX ZR 36/20 vom

24. September 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR36.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz

am 24. September 2020 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.161,87 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) - auf 25.161,87 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer beträgt 25.161,87 €. Zur Beschwer aus der Verurteilung auf die Feststellungsklage von 161,87 € (§ 182 InsO) tritt die vom Beklagten glaubhaft gemachte Beschwer hinsichtlich seines widerklagend erhobenen Auskunftsanspruchs in Höhe von 25.000 € (§ 3 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

3 Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sind die Streitwertfestsetzungen des Amtsgerichts und des Landgerichts von Amts wegen abzuändern. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt im Hinblick auf den Wert des Auskunftsanspruchs insgesamt 25.161,87 €.

Grupp Lohmann Schoppmeyer

Röhl Schultz

Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2018 - 25 C 152/18 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.12.2019 - 16 S 143/18 -