Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZR 295/19

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR295.19.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 295/19 vom

24. September 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR295.19.1

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz

am 24. September 2020 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Teilbeschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Lohmann Schoppmeyer

Röhl Schultz

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 O 286/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2019 - 2 U 28/19 -