Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 23.09.2020 – I ZB 60/20
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230920BIZB60.20.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/20
vom
23. September 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:230920BIZB60.20.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 8. Juni 2020 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe§
1 1. Das von dem Schuldner eingelegte und als Revision und als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
2 Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Eine Revision kann dagegen nicht eingelegt werden, weil die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet (§ 542 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 8. Juni 2020 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f. [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).
4 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2020 - 31 M 1870/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2020 - 51 T 150/20 -