Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 27.08.2020 – 4 StR 670/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270820B4STR670.19.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben und die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Mai 2018 aufrechterhalten worden ist;

b) im Ausspruch über die Maßregel sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug;

c) im Adhäsionsausspruch, soweit der Angeklagte verpflichtet worden ist, den Nebenkläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; von einer nachträglichen Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Mai 2018 hat es abgesehen. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Schließlich hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_2

1. Der Strafausspruch weist zur Gesamtstrafenbildung durchgreifende Rechtsfehler auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_3

a) Das Landgericht hat dem noch nicht erledigten Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Mai 2018 zwar zu Recht Zäsurwirkung beigemessen. Es hat jedoch verkannt, dass nicht nur die verfahrensgegenständliche Tat (Tatzeit: 11. November 2017), sondern auch die dem ‒ nach den Feststellungen ebenfalls noch nicht erledigten ‒ Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. September 2018 zugrundeliegende Tat (Tatzeit: 22. Oktober 2017) vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Mai 2018 begangen wurde. Damit lag hinsichtlich aller Strafen aus allen drei Verurteilungen eine Gesamtstrafenlage vor; das Landgericht wäre daher gemäß § 55 StGB zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet gewesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_4

b) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Mai 2018 gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert hat bestehen lassen, halten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_5

c) Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, können die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen bleiben möglich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_6

2. Der Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung zieht die Aufhebung der Maßregelanordnung (§ 64 StGB) sowie die Anordnung des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) nach sich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_7

Gegen den Angeklagten wurde bereits in dem - gesamtstrafenfähigen - Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. September 2018 neben der Freiheitsstrafe eine Maßregel gemäß § 64 StGB verhängt, die - soweit ersichtlich - noch nicht erledigt ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_8

Ist - wie hier - die Anlasstat vor der früheren Verurteilung des Angeklagten begangen, haben die Grundsätze nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 2 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, StV 2019, 272, 273; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, StV 2017, 575, und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird daher zu prüfen haben, ob die in dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. September 2018 getroffene Maßregelanordnung aufrechtzuerhalten ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-27/4-str-670-19#rd_9

3. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers begegnet rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den Nebenkläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 1.171,76 € freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dass die Höhe des aus § 823 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs sich nach der Höhe der Schmerzensgeldforderung richte. Diese knappen Ausführungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf Freistellung dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist. Der Senat hat daher insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen.

Sost-Scheible Quentin Bartel
Sturm Rommel