Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 177/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR177.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 177/20
vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR177.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. März 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist Folgendes zu bemerken:
1. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass er nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist.
2. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB aufweist. Die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts betreffend die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefährden den Bestand des Urteils insoweit daher nicht.
Sander König Tiemann
von Schmettau Fritsche