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BGH Beschluss vom 09.07.2020 – III ZB 26/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB26.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 26/20 vom

9. Juli 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB26.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - vom 4. März 2020 - 5 EK 25/18 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2 Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - jedoch nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.

3 Der Antragsteller wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 (III ZB 24/20) darauf hingewiesen, dass substanzlose und rechtsmissbräuchliche Anträge und Rechtsmittel künftig zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Herrmann Remmert Reiter

Kessen Herr

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2020 - 5 EK 25/18 -