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BGH Beschluss vom 25.06.2020 – III ZB 24/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250620BIIIZB24.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/20 vom

25. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:250620BIIIZB24.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - vom 27. Mai 2020 - 5 EK 5/18 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 27. Mai 2020, durch den die nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgte Aussetzung des Verfahrens aufgehoben worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

2 Der Kläger, der die Arbeitskraft des Senats in der Vergangenheit bereits in anderen Verfahren durch eine Vielzahl substanzloser Anträge und Eingaben in rechtsmissbräuchlicher Weise unverhältnismäßig in Anspruch genommen hat, wird darauf hingewiesen, dass künftige Anträge, Gegenvorstellungen,

Anhörungsrügen, Ablehnungsgesuche etc. zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Herrmann Remmert Reiter

Kessen Herr

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2020 - 5 EK 5/18 -