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BGH Beschluss vom 09.07.2020 – III ZB 25/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB25.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 25/20 vom

9. Juli 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB25.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2020 - 5 EK 12/19 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. vom 25. Mai 2020, durch die die Beiziehung von Strafvollstreckungsakten angeordnet worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

2 Der Antragsteller wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 (III ZB 24/20) darauf hingewiesen, dass substanzlose und rechts-

missbräuchliche Anträge und Rechtsmittel künftig zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Herrmann Remmert Reiter

Kessen Herr

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2020 - 5 EK 12/19 -