Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 19.05.2020 – 4 StR 154/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR154.20.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 154/20
vom
19. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR154.20.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
1 Die Revision ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1991 – 1 StR 462/91). Daran fehlt es hier. Das Faxschreiben des Verteidigers vom 25. Oktober 2019 enthält lediglich eine maschinenschriftliche Namensangabe.
2 Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten an dem Versäumnis ersichtlich kein Verschulden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist jedoch nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Eine formgerechte Revisionsbegründung liegt indes bis heute nicht vor.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel
Vorinstanz: Dortmund, LG, 22.10.2019 ‒ 500 Js 35/19 35 KLs 23/19