Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.10.1991 – 1 StR 462/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 462/91 BESCHLUSS
“ed,
in der Strafsache
gegen
Thomas ve aus WEM, dort geboren am EEE 1>:2,
wegen Vergewaltigung
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- 2 -
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel
zu tragen.
Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen, ein Faksimilestempel - wie hier von Rechtsanwalt Fischer verwendet - genügt nicht (BGH NJW 1976, 966; Pikart in KK 2. Aufl. $S 345 Rdn. 12; Kleinknecht/ Meyer, StPO 40. Aufl. Einleitung 129). Gleichwohl ist die Revision nicht unzulässig, weil die Mitverteidigerin eine Revisionsbegründungsschrift ordnungsgemäß
unterzeichnet hat.
Zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe bemerkt
der Senat:
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Die tatsächlichen Feststellungen sollten den Sachverhalt (soweit für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch bedeutsam) wiedergeben, von dessen Richtigkeit das Gericht überzeugt ist. Vorbringen des Angeklagten, Ansichten von Zeugen und deren Aussagen sowie Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane (Spurensicherung, Gegenüberstellung usw.) gehören zur Beweiswürdigung. Sie sind
- nach Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten - dort zu erörtern, soweit das notwendig ist, um mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände (Aussagen, Glaubwürdigkeitserwägungen, objektive Beweisanzeichen) das Gericht von der Richtigkeit der wesentlichen tatsächlichen Fest-
stellungen überzeugt ist.
Der Bestand des Urteils ist hier durch die nur formel-
hafte Erörterung eines minder schweren Falles nicht gefährdet, weil ein solcher nicht in Betracht kam. Grundsätzlich sind die schulderhöhenden und schuldmindernden
Umstände konkret in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Wahl