Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 07.04.2020 – 4 StR 555/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR555.19.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/19

vom

7. April 2020

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR555.19.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat das Landgericht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen, weil zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1a BZRG bereits abgelaufen war. Angesichts der von der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht selbst vorgenommenen Relativierung ihrer strafzumessungsrechtlichen Bewertung sowie des Umstands, dass die verhängten Einzelstrafen die Mindeststrafe des § 260 Abs. 1 StGB jeweils nur um drei bzw. sechs Monate übersteigen, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Soweit das Landgericht im Rahmen der Einziehungsentscheidung rechtlich unzutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit den an den abgeurteilten Hehlereitaten nicht beteiligten Vortätern angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Sost-Scheible Roggenbuck Bender

Bartel Rommel

Vorinstanz: Essen, LG, 29.04.2019 ‒ 71 Js 617/17 27 KLs 1/19