Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 25.03.2020 – XII ZB 43/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250320BXIIZB43.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 43/20

vom

25. März 2020

in der Betreuungssache

ECLI:DE:BGH:2020:250320BXIIZB43.20.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen begründet, weil - wie mit ihr zu Recht gerügt wird - die Bestellung des Berufsbetreuers unter Verletzung von § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfolgt ist.

2 Nach dieser Vorschrift ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht, wobei § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen - und zur Übernahme der Betreuung bereiten (§ 1898 Abs. 2 BGB) - Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Ge-

wicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17 - FamRZ 2018, 945 Rn. 13 f.).

3 Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der zweitinstanzlichen Anhörung hat der Betroffene geäußert, "er wolle […] diesen Betreuer nicht. Allenfalls wolle er [seinen Verfahrensbevollmächtigten]. Er wolle aber keinen Betreuer." Dies kann - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nur dahin verstanden werden, dass der Betroffene sich zwar gegen die Betreuung als solche wendet, jedoch für den Fall, dass es einer solchen bedarf, den benannten Rechtsanwalt als Betreuungsperson wünscht. Mit diesem Wunsch hat sich das Landgericht inhaltlich nicht befasst und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist.

4 Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zudem Gelegenheit zur Prüfung, ob die bisherigen Ermittlungen zum fehlenden freien Willen den Vorgaben des § 280 FamFG genügen.

5 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Schilling

Guhling Krüger

Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2018 - 33 XVII 1950/18 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2019 - 2 T 298/19 -