Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1898 Übernahmepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1898#abs-1 (1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1898#abs-2 (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1898 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.