Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 04.02.2020 – XI ZR 175/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:040220BXIZR175.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 175/19

vom

4. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:040220BXIZR175.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2019 (4 U 99/18, juris, BeckRS 2019, 6030) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.).

Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Position abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 ["Pereničová und Perenič"] ­ C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 31 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.808,38 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias

Derstadt Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 10.10.2018 - 8 O 21/18 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 4 U 99/18 -