Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 19.03.2019 – 5 StR 429/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR429.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 429/18

vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR429.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO nicht oder nur unzureichend bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die insofern gerügte Verletzung des § 261 StPO nicht mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nachweisbar ist. Den Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers könnte der Senat nur durch eine im Revisionsverfahren verbotene Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme feststellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185, und vom 29. März 2011 – 3 StR 9/11).

Mutzbauer Sander König

Mosbacher Köhler