Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 05.02.2019 – 5 StR 561/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR561.18.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2017 wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/5-str-561-18#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen sexueller Nötigung, wegen Computerbetrugs in vier Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt allerdings zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/5-str-561-18#rd_2

Der Angeklagte hat mit dem begangenen Mord auch einen hierzu in Tateinheit stehenden sexuellen Übergriff mit Todesfolge (§ 177 Abs. 1, § 178 StGB) verwirklicht. Bei dem todesursächlichen Strangulieren des Opfers handelte es sich um eine sexuelle Handlung. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte damit sexuelle Gewaltfantasien in die Tat um (UA S. 17; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/5-str-561-18#rd_3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/5-str-561-18#rd_4

Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - demnach eine Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren zwischen der am 13. Dezember 2010 abgeurteilten sexuellen Nötigung und dem vorliegenden Anlassdelikt der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz StGB).

Sander Schneider Berger
Eschelbach Köhler