Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 25.10.2018 – 5 StR 550/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR550.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 550/18
vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR550.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht es hinsichtlich der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 StR 88/15) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler