Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015

BGH Beschluss vom 24.03.2015 – 5 StR 88/15

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 88/15

vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den Computerbetrug verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 – 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Sander Schneider König

Berger Bellay