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BGH Beschluss vom 11.10.2018 – IX ZB 10/18

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZB10.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom

11. Oktober 2018

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung

ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZB10.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

am 11. Oktober 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist nach § 321a ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat entscheidet in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Besetzung. Die Vorschrift des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, MDR 2006, 168; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rn. 15a).

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2018 den Vortrag beider Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das gilt auch hinsichtlich des

Schriftsatzes des Antragstellers vom 30. Juli 2018. Der Senat hat die Sache am 19. Juli 2018 beraten. Der Schriftsatz ist während der Niederlegung des Beratungsergebnisses eingegangen. Er enthielt keine neuen Gesichtspunkte, sondern verwies nur auf die dem Senat bekannte und im Senatsbeschluss verwertete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2018. Dass der Antragsteller die rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen der Senat gelangt ist, für unzutreffend hält, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13).

Grupp Lohmann Pape

Möhring Meyberg

Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -