Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 11.09.2018 – 4 StR 406/18

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR406.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406/18

vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR406.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 beschlossen:

1. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

2. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe§

1 Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 – 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 – 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 – 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a). Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Sost-Scheible Bender Quentin

Feilcke Paul