Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.09.2026 – 2 StR 86/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080926B2STR86.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2025 hat über die Kosten des Rechtsmittels das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/2-str-86-26#rd_1

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die in dem Urteil des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO unzuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts besteht nur, sofern und solange es mit einer Revision des Beschwerdeführers befasst ist. Nach Rücknahme der Revision vor Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof gegenüber dem zur Entgegennahme zuständigen Landgericht hat die die sofortige Beschwerde betreffende Kostenentscheidung das Oberlandesgericht zu fällen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09, Rn. 1, und vom 11. September 2018 - 4 StR 406/18, Rn. 1).

Menges Appl Grube
Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubsgehindert zu signieren.
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