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BGH Beschluss vom 19.07.2018 – 5 StR 213/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR213.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 213/18
vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR213.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb es dem Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe die aufgrund der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit naheliegende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 386/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 34). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil hierauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der nur knapp über der Einsatzstrafe von fünf Jahren (im Fall II.2) liegenden Gesamtfreiheitstrafe (§ 337 StPO).
Mutzbauer RiBGH Prof. Dr. Sander Schneider ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer König Köhler