Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 19.06.2018 – 5 StR 253/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR253.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 253/18
vom 19. Juni 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen
ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR253.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler