Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 12.06.2018 – XI ZR 579/16

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:120618BXIZR579.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 579/16

vom

12. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:120618BXIZR579.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die vorliegend auf einem Mehrfamilienhaus angebrachte Fotovoltaikanlage sei nicht dazu bestimmt, im Sinne der §§ 97, 98 BGB den Zwecken dieses Wohngebäudes zu dienen, weil die mit der Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werde, enthält keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Maihold Matthias

Menges Derstadt

Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 27.05.2015 - 12 O 221/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 -