Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 08.05.2018 – 2 StR 26/18
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 26/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
I.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
II.
2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3 1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2
StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.
4 2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09).
Schäfer Appl Zeng
Grube Schmidt