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# BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 2 StR 26/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 26/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3 1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2

StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

4 2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09).

Schäfer Appl Zeng

Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 2 StR 26/18, ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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