Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 07.02.2018 – IX ZB 3/18
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:070218BIXZB3.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IX ZB 3/18 vom
7. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:070218BIXZB3.18.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richter Möhring
am 7. Februar 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 1. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Das Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 -