Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 08.11.2017 – XII ZB 660/14

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB660.14.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 660/14

vom

8. November 2017

in der Personenstandssache

ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB660.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2017 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die mit den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Senats zu den Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Beurkundung seiner Geburt, dass der Senat offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verletzungen der Grundrechte des Kindes gesehen hat. Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht (BVerfGE 64, 1, 12).

3 Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 iVm § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

Vorinstanzen: AG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2013 - 71 III 254/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 W 48/14 -