Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 20.09.2017 – XII ZB 278/16
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB278.16.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 278/16 vom
20. September 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB278.16.0
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, den Beschuss des Senats vom 31. Mai 2017 dahingehend zu ergänzen, dass die weitere Beteiligte zu 3 die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zu tragen hat, wird verworfen.
Gründe§
1 Der Antrag ist unzulässig.
2 Zwar ist ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil eine Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat neben der ausdrücklichen Entscheidung über die Gerichtskosten bewusst nach § 84 FamFG davon abgesehen hat, der Beteiligten zu 3 die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten aufzuerlegen. In diesem Fall ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Be-
kanntgabe gebunden ist, auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12 - FamRZ 2013, 1572 Rn. 4).
Dose Schilling Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 15.06.2015 - 1 XVII 333/14 - LG Offenburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 4 T 194/15, 4 T 195/15 u. 4 T 196/15 -