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BGH Beschluss vom 27.04.2017 – 1 StR 26/17
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR26.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/17 vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR26.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 2017 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 42 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Betruges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2 Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat allerdings darauf hin, dass das Landgericht über Fall 114 ( M. , Bd. VII Bl. 1865) und Fall 341 ( V. , Bd. VII Bl. 1875) der unverändert (Bd. VII Bl. 2017 f.) zur Hauptverhandlung zugelassenen An-
klage nicht entschieden hat. Eine Erledigung dieser Taten durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können (Bd. VIII Bl. 2415 und 2467 ff.). Diese prozessualen Taten (§§ 155, 264 StPO) sind daher noch bei dem Landgericht anhängig. Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über die Taten daher noch zu entscheiden haben.
Graf Jäger Bellay
Fischer Bär