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BGH Beschluss vom 28.02.2017 – 4 StR 591/16

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:280217B4STR591.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591/16 vom 28. Februar 2017 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:280217B4STR591.16.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit im angefochtenen Urteil eine Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat – der Tötung der Lebensgefährtin – ein symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen, weil es nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte durch eine überraschende Applikation eines Drogengemisches gegen seinen Willen durch das Tatopfer zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen wurde.

Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 434/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 – 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Franke Roggenbuck Bender

Quentin Feilcke