Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 22.09.2026 – 2 StR 177/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220926B2STR177.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der den Angeklagten B. betreffenden Antragsschrift vom 15. Mai 2026 bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Urteilsgründe belegen, dass bei dem Angeklagten zum Urteilszeitpunkt, auf den es insoweit ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2025 - 3 StR 461/24, Rn. 8 mwN), ein Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht mehr vorlag.

Dass die Strafkammer eine therapeutische Maßnahme im Rahmen des § 35 BtMG ausdrücklich befürwortet, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn sie hat hier lediglich eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in den Raum gestellt, weil die Taten des Angeklagten „nahezu ausschließlich auf seiner Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten“.

Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00, Rn. 6; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14, Rn. 25; vom 28. Februar 2017 - 4 StR 591/16; vom 9. Mai 2023 - 4 StR 113/23, Rn. 6, und vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 531/23).

Menges Zeng Schmidt
Lutz RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubsgehindert zu signieren.
Menges