Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 30.09.1992 – 3 StR 440/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 440/92

vom

30. September 1992 in der Strafsache

gegen

Thomas Wilhelm L zus ER seporen am CE :: SCHE (österreich) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt entsprechend seinem Antrag zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch gemäß SS 69, 69 a StGB und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlaß, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlußverwerfung nicht

gehindert. Der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des S 349 Abs. 4 StPO.

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