Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2016
BGH Beschluss vom 19.10.2016 – IX ZA 20/16
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:191016BIXZA20.16.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/16 vom
19. Oktober 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:191016BIXZA20.16.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 19. Oktober 2016 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2016 wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröff-
net (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 26.05.2016 - 13 C 529/15 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.07.2016 - 7 S 97/16 -