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BGH Beschluss vom 12.12.2017 – IX ZB 34/17
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB34.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/17 vom
12. Dezember 2017
in dem Insolvenzverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB34.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 12. Dezember 2017 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Sache ist durch Senatsbeschluss vom 19. September 2017 abschließend entschieden worden. Da die angegriffene Entscheidung nach dem 27. Oktober 2011 erlassen wurde, findet eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (Art. 103 f EGInsO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht mangels Einhaltung der Einlegungsfrist verworfen hat, sondern weil eine Rechtsbe-
schwerde nicht statthaft ist. Prozesskostenhilfe kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gewährt werden.
2 Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2017 - 8071 IN 595/05 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.05.2017 - 11 T 1518/17 -