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BGH Beschluss vom 03.03.2016 – KVZ 26/15
Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0
WirtschaftsrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15
vom
3. März 2016
in dem Kartellverwaltungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
am 3. März 2016
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteiligten Richter als befangen ab.
II.
2 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden.
3 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des Verschuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder Ergänzungs- und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.
4 3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
5 4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Meier-Beck Raum Strohn
Kirchhoff Bacher
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) -