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BGH Beschluss vom 29.07.2015 – 4 StR 85/15

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/15

vom 29. Juli 2015 in der Strafsache gegen

wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, mit der die Revision die unterbliebene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, dringt nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der fehlenden Mitteilung nicht beruht. Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506).

2. Soweit die Revision die Nichtbescheidung des mangels konkreter Beweisbehauptung als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrags auf "sachverständige Prüfung über die Echtheit der von Herrn P. an die Polizei übergebenen 100 US-Dollar Note Nr. …" rügt, ist die Beanstandung nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Be-

schwerdeführer weder vorträgt, dass sich die zitierte, den Antrag betreffende Passage auf der Rückseite des in der Hauptverhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Antragsschreibens befindet, das auf der Vorderseite nach den Ausführungen zu zwei Beweisanträgen vom Antragsteller mit Datum und Unterschrift versehen worden ist, noch mitteilt, dass von den Verfahrensbeteiligten nach der Antragstellung lediglich Stellungnahmen zu zwei Beweisanträgen abgegeben worden sind. Dieses Vortrags hätte es aber bedurft, weil diese Umstände nach den hier vorliegenden Gegebenheiten geeignet sind, die Beweiskraft des Protokolls zur vollständigen Verlesung des übergebenen Schreibens entfallen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 274 Rn. 17 mwN).

3. Die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung des früheren Mitangeklagten S. richtende Verfahrensbeschwerde ist schließlich unbegründet, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung ausgeschlossen werden kann.

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