Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2015
BGH Urteil vom 24.06.2015 – IV ZR 41/13
4. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 41/13 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Mai 2015
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.382,47 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu ngen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
3 D. VN zahlte von Dezember 2004 bis September 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 7.530,22 €. Im August 2010 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte d. VN schließlich den W iderspruch nach § 5a VVG, vorsorglich die Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB und einen aus § 7 VerbrKrG hergeleiteten Widerruf.
4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts, insgesamt 5.382,47 €.
5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe§
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruch srecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgü ltig wirksam geworden.
9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.
11 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat d. VN den von der Beklagten in Archivkopie zur Akte gereichten Versicherungsschein, der eine Widerspruchsbelehrung enthält, nebst den übrigen Vertragsunterlagen im Original erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form hervorgeh oben und zwar unabhängig davon, ob man das Erscheinungsbild der A rchivkopie B 1 oder des zu den Akten gereichten Musterversicherungsscheins zugrunde legt. Sowohl das große umrandete Kästchen auf Se ite 2 des Musterversicherungsscheins als auch das umrandete Kästchen in der Archivkopie des dem Kläger übersandten Versicherungsscheins mit der Überschrift "Welches Widerspruchsrecht haben Sie?" ist auf den ersten Blick erkennbar. Die Belehrung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuteru ng in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ers ehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mün dliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des W iderspruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.
12 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl inien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve rtrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B ereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve rtrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem
Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu rteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte bis zur Kündigung im August 2010 über fünfeinhalb Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach noch einmal neun Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdi -
ges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertra uensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 1 O 146/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 205/12 -