Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 28.04.2015 – 5 StR 112/15
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 112/15
vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14 hin.
Schneider König Berger
Bellay Feilcke