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# BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – 5 StR 112/15

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 112/15

vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14 hin.

Schneider König Berger

Bellay Feilcke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – 5 StR 112/15

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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