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BGH Beschluss vom 18.03.2015 – 3 StR 76/15

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 76/15 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.

Gründe§

1 Der am 23. Januar 2015 eingegangene "Widerspruch" des Angeklagten gegen den am 19. Januar 2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 2015 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Als solcher erweist er sich als zulässig, jedoch unbegründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge angebracht noch begründet worden waren, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).

2 Eine Auslegung des Widerspruchs als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die unterbliebene Handlung bislang nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3 Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 346 Rn. 24 mwN).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke