Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 25.11.2014 – 5 StR 490/14
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/14
vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen
wegen Geldwäsche
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2).
Sander Schneider Dölp
König Bellay