Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 25.11.2014 – 5 StR 490/14

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/14

vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen

wegen Geldwäsche

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.

Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2).

Sander Schneider Dölp

König Bellay